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   OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21   

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https://dejure.org/2021,10556
OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21 (https://dejure.org/2021,10556)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2021 - 4 B 193/21 (https://dejure.org/2021,10556)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2021 - 4 B 193/21 (https://dejure.org/2021,10556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, SächsGemO § 36 Abs. 5 Satz 2
    Materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters, ; Stadtrat, ; Minderheitenantrag, ; Verhandlungsgegenstand, ; Beschlussvorlage, ; Tagesordnung, ; Zuständigkeit, ; Verbandskompetenz, ; Befassungskompetenz, ; Entscheidungskompetenz, ; Corona-Pandemie, ; Geschäftsöffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Dresden, 08.04.1998 - 4 K 3570/97

    Kommunalrechtliches Organstreitverfahren; Anspruch auf Aufnahme eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    4 Dem Bürgermeister obliegt im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Vorbereitung und Einberufung der Gemeinderatssitzungen auch die rechtzeitige Mitteilung der jeweiligen Verhandlungsgegenstände (§ 52 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsGemO) und damit notwendigerweise vor Beginn der Gemeinderatssitzung die Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung in eigener Verantwortung (vgl. u. a. VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874), wie dies § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung in Ausfüllung dessen auch bestimmt (§ 36 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO).

    Darüberhinausgehend beinhaltet die Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874).

  • OVG Sachsen, 28.04.2014 - 4 B 72/14

    Gemeinderat, Tagesordnung, Befassungskompetenz, Angelegenheit der örtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    Ein weitergehendes materielles Vorprüfungsrecht, etwa hinsichtlich einer ausreichenden Bestimmtheit des begehrten Tagesordnungspunkts, steht ihm grundsätzlich nicht zu (SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2014 - 4 B 72/14 -, juris Rn. 6; Sponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand: 8/2019, § 36 SächsGemO, Erl. 8.).

    Sie ist weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2014 - 4 B 72/14 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 20.05.2020 - 4 B 198/20

    Änderungsantrag; Rechtsschutzinteresse; Stadtratssitzung; Tagesordnung; Giraffen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    Darüberhinausgehend beinhaltet die Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874).
  • OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20

    Jugendhilferecht; Kommunalrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    3 Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    3 Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    Sie ist weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2014 - 4 B 72/14 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.).
  • VG Leipzig, 19.04.2021 - 6 L 156/21
    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 - 6 L 156/21 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Demnach liegt nicht nur glücksspielrechtlich, sondern auch strafrechtlich bei den vorliegend in Frage stehenden Geldspielautomaten mit einem möglichen Verlust von 60,-- EUR in der Stunde und der Abhängigkeit des Gewinns bzw. Verlusts vom Zufall nach wie vor ein Glücksspiel mit den damit verbundenen Suchtgefahren vor und kein ungefährliches "Unterhaltungsspiel" (so auch HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 B 193/21 -, ZfWG 2021, 498 ).

    (4) Dass das Suchtrisiko des Glücksspiels in Spielhallen durch die Einführung der genannten Maßnahmen entfallen sein soll, weil der Besuch einer Spielhalle zum Zweck des Glücksspiels für Spieler wegen zahlreicher Beschränkungen und fehlender Gewinnchancen nicht (mehr) attraktiv sei, also eine Verhaltensänderung stattgefunden habe, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar (so im Ergebnis auch HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 B 193/21 -, ZfWG 2021, 498 ).

    Auch die unterschiedlichen Regelungsbereiche innerhalb des Glücksspielrechts - "vorgelagerte" Prävention durch die Reduzierung von Spielhallen bei räumlicher Häufung sowie in einem Gebäude und "nachgelagerte" Begrenzung von weiteren Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für den Einzelnen beispielsweise durch Zugangskontrollen für spielsuchtgefährdete Spieler - begegnen keinen Bedenken (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18.08.2021 - 4 B 193/21 -, ZfWG 2021, 498 ).

  • VG Freiburg, 17.05.2021 - 4 K 1478/21

    Recht auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung einer

    Die zu behandelnden Verhandlungsgegenstände müssen dabei zu den Aufgaben des Gemeinderats (Organzuständigkeit) gehören (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO), was voraussetzt, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die überhaupt in das Aufgabengebiet der Gemeinde (Verbandskompetenz) fällt, denn die sachliche Zuständigkeit des Organs wird durch diejenige der Körperschaft begrenzt (vgl. zum Ganzen Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, 4. Aufl., 25. Lfg., Dezember 2018, § 34 Rn. 5, 7 und 15 f.; Aker, in: ders./Hafner/Notheis, Gemeindeordnung BW, 2. Aufl., § 34 Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.05.1984 - 1 S 474/84 -, juris Ls. 2; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.04.2021 - 4 B 193/21 -, juris Rn. 5 und 7).

    Der Bürgermeister hat diese Zuständigkeit zu prüfen und kann, wenn sie nicht vorliegt, den Antrag des Gemeinderats bzw. eines bestimmten Quorums seiner Mitglieder (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO) auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung ablehnen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 34 Rn. 20 m.w.N. und Sächs. OVG, Beschl. v. 27.04.2021, a.a.O.: sog. materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters bezüglich der Befassungskompetenz des Gemeinderats).

  • OVG Sachsen, 11.08.2021 - 4 B 291/21

    Tagesordnung; innergemeindliche Zuständigkeit; Gemeinderat; Befassungskompetenz

    Sie ist weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2021 - 4 B 193/21 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.).
  • VG Koblenz, 10.09.2021 - 1 L 829/21

    Bad Emser Stadtratsmitglied unterliegt im Streit um Tagesordnung

    Der Anspruch aus § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO richtet sich daher gegen ihn (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2021 - 4 B 193/21 -, juris.
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